Satzung der Technologieinitiative Vorpommern e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
„Technologieinitiative Vorpommern e.V."
Der Sitz des Vereines ist in 17509 Lubmin.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein hat den Zweck die unternehmerischen Interessen seiner Mitglieder auf die vernetzte, kooperative Zusammenarbeit betreffender mittelständischer Zuliefer-, Ausrüstungs- und Dienstleistungsunternehmen am vornehmlich regionalen Wirtschafts- und Technologiestandort Vorpommern, insbesondere um Lubmin weiter zu entwickeln und zu stärken, insbesondere durch:
die Analyse des regionalen Entwicklungsstandortes Vorpommern, die Kontakte zwischen den Vereinsmitgliedern weiterzuentwickeln, Netzwerke zu bilden, insbesondere den Wissenstransfer zu fördern
die Kommunikation mit kommunalen, politischen und wissenschaftlichen Institutionen, insbesondere auf der Grundlage dafür geeigneter Netzwerkstrukturen, um nachhaltige, wirtschaftsfördernde Rahmenbedingungen für zukunftssichernde, wirtschaftliche und beschäftigungsseitige Stabilität der Mitglieder und der Region zu fördern
die Förderung von Kooperation, Innovation, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere durch die Zusammenarbeit der Mitglieder des Vereines für wachstumsorientierte Projekte mit nachhaltigen Effekten für die Steigerung von Produktivität, Effizienz und Beschäftigung, insbesondere für zukunftsrelevante Belange der Zuliefer- und Dienstleistungsunternehmen, vornehmlich der kleinen und mittleren Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern und im Bereich des Kraftwerkservice,
die Gründung einer gemeinsamen kooperativen Netzwerkaktivität mit strategischen Leitlinien sowie der Sicherung unternehmensrelevanter wechselseitiger Informationen und unternehmerischer Netzwerkkontakte zwischen den Mitgliedern, insbesondere im Rahmen von Netzwerkprojekten in kooperativer Zusammenarbeit mit externen Unternehmen unter der Einbindung von Innovationen und Diversifikationen sowie des systematischen Ausbaus von Know-how / Leistungspotenzialen der Vereinsmitglieder unter Präsentation der Kompetenz und des Leistungsvermögens der einzelnen Mitglieder in der Fachwelt durch Öffentlichkeitsarbeit bei finanzieller Sicherstellung des Kooperationsverbundes und seiner unternehmensbezogenen Netzwerke, insbesondere des ganzheitlichen Kraftwerkservices sowie
die dafür zugrundeliegenden rationellen und zielsichernden Netzwerkstrukturen durch einen Netzwerkmanager / Netzwerkmanagerin in engem Zusammenwirken mit dem Vorstand initiieren, organisieren und koordinieren.
Wesentliche Merkmale der Arbeitsweise des Vereines sind:
die zeitweise Organisation themengebundener / problemorientierter Projektteams, in denen jeweils interessierte Mitgliedsunternehmen im Zusammenwirken mit externen Partnern, auf effiziente Produkt- und Prozesslösungen hinwirken und hierfür rationelle und zielsichernde Netzwerkstrukturen über das Netzwerkmanagement im Zusammenwirken mit dem Vorstand gewährleisten
sowie im Interesse der demonstrativen Popularisierung der vernetzten, kooperativen Mitgliedsunternehmen des Vereines, insbesondere zukunftsrelevante Produkte sowie Technologien unter Kontaktaufnahme mit neuen Partnern durch Öffentlichkeitsarbeit / Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen und Durchführung von Workshops und Kongressen zu fördern.
Der Verein strebt mit dem Vorstand und dem Netzwerkmanagement ein nachhaltiges Zusammenwirken der Vereinsmitglieder unter Wahrung der wirtschaftlichen Interessen, Rechte und Entwicklungsmöglichkeiten der jeweiligen Mitglieder an, insbesondere im Hinblick auf die fördernden Rahmenbedingungen und Instrumentarien der projektbezogenen Zulieferer- / Ausrüstungs- und Dienstleistungsunternehmen, vornehmlich in Vorpommern.
Der Verein ist selbstlos und nicht wirtschaftlich.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person, Gesellschaft des Handelsrechtes und bürgerlichen Rechtes werden, die
wissenschaftlich-technische oder ingenieurtechnische Dienstleistungen,
wertschöpfende, industrielle Produktion,
technische oder logistische Dienstleistungen
realisiert, die den Vereinszwecken förderlich sind, insbesondere für den Bereich des ganzheitlichen Kraftwerkservices.
Der Beitritt einer Person / des Unternehmens / Institutionen ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereines zu erklären.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft zum Verein besteht nicht.
Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich über den hierzu vom Vorstand des Vereines zu unterbreitenden Vorschlag.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand wirksam.
Eine im Einzelfall vom Verein für notwendig erachtete ordentliche Mitgliedschaft einer einzelnen Person oder eines mittelständischen / kleinen Unternehmens, die nicht unter den vorbenannten Regelungen fallen, bedarf grundsätzlich einer mehrheitlichen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod der natürlichen Person / Löschung der Gesellschaft im Handelsregister / vergleichbarem Register / Insolvenzeröffnung / Ablehnung mangels Masse eines Unternehmens oder natürlichen Person, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt ist durch ein Mitglied schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand des Vereines schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
schuldhaft das Ansehen und die Interessen des Vereines in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung vorliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat und hierzu mindestens einmal schriftlich durch den Vorstand abgemahnt wurde, oder
sich mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge mehr als drei Monate im Rückstand befindet und nach schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mit Nachfristsetzung von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht zahlt.
Der Ausschluss ist auf Antrag des Vorstandes mit einer mindestens 2-wöchigen vorherigen Ankündigung durch den Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung mehrheitlich durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden; der Ausschluss ist dem Mitglied anzukündigen und ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu unterbreiten, die vor Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung und Bekanntgabe des Beschlusses an das auszuschließende Mitglied sofort wirksam; die Mitteilung erfolgt in der Mitgliederversammlung gegenüber dem auszuschließenden Mitglied oder bei dessen Abwesenheit mit eingeschriebenen Brief.
Der Vorstand ist verpflichtet eine Mitgliederliste mit sämtlichen Ein- und Austritten zu führen und den jeweils aktuellen Mitgliederstand in jeder Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht zur aktiven Mitwirkung zur Erreichung des Vereinszweckes.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung
§ 5 Organe, Organisation des Vereines:
Der Verein hat als höchstes Organ die Mitgliederversammlung; sie wählt den ihr nachgeordneten Vorstand in offener Einzelabstimmung mehrheitlich in einem Abstand von drei Jahren, die Dreijahresfrist beginnt mit der Gründungsversammlung, vorliegend 15.03.2017 und endet zum 14.03.2020; sollte zu diesem Zeitpunkt keine neue Wahl erfolgt sein bleibt der bisherige Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der bisherigen Form im Amt.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus drei Mitgliedern:
dem Vorstandsvorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus dem Kreis der Mitglieder kommissarisch bestellen; die Bestellung hat einstimmig durch den verbleibenden Vorstand zu erfolgen; sofern keine Einigkeit zu erzielen ist, erfolgt eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, die unverzüglich einzuberufen ist.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Quartal zusammen; die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister einberufen und geleitet; an den Vorstandssitzungen nimmt der Vorstand sowie der Netzwerkmanager / Netzwerkmanagerin teil; die Ladung ist schriftlich durch den Einrufenden den übrigen Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von mindestens einer Woche mitzuteilen, sofern nicht auf diese Form / Frist durch sämtliche Vorstandsmitglieder ausdrücklich verzichtet wird.
Stimmberechtigt in den Vorstandssitzungen sind ausschließlich die Mitglieder des Vorstandes. Das Ergebnis der Vorstandssitzung ist zu protokollieren und jedem Mitglied des Vorstandes / Netzwerkmanager / Netzwerkmanagerin innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstandssitzung auf dessen Anfordern mitzuteilen.
Zur Unterstützung des Vorstandes und des durch den Verein zu gestaltenden unternehmensbezogenen Netzwerks bestellt der Vorstand des Vereines einen hauptamtlich tätigen Netzwerkmanager / Netzwerkmanagerin; über die Berechtigung zu dieser Bestellung entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich. Der Netzwerkmanager / Netzwerkmanagerin ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftsverpflichtet und dem Vorstand direkt unterstellt. Der Netzwerkmanager/in darf kein Mitglied des Vereines sein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand ist insgesamt und jedes einzelne Vorstandsmitglied von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand ist berechtigt, dem Netzwerkmanager / Netzwerkmanagerin Vollmachten zur Vertretung des Vereines zu erteilen.
Der Vorstand ist verpflichtet die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen, grundsätzlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres:
zur Darstellung des aktuellen Sachstandes des Entwicklungsstandes der jeweiligen Projekte sowie für den Ausblick über die weitere Projektentwicklung
zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Vereines sowie für den Ausblick über die weitere Vereinsentwicklung
zur Genehmigung des vom Vorstand für das jeweils nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplanes
zur Vorlage der Mitgliederversammlung und zur Beschlussfassung erforderlicher, vorbehaltener Themenkreise wie Auflösung / Umwandlung / Satzungsänderung
zur Wahl des Vorstandes in den gebotenen zeitlichen Abständen
zur Vorlage des Jahresabschlusses des Vereines zur Feststellung
zur Genehmigung des Kassenberichtes
zur Entlastung des Vorstandes
wenn es im Interesse des Vereines erforderlich ist oder mindestens 1/4 der Mitglieder eine derartige Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen.
Die Mitgliederversammlung erfolgt am Sitz des Vereines bzw. an einem in Mecklenburg-Vorpommern durch den Vorstand angegebenen / anderen geeigneten Ort.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden in Abstimmung mit einem weiteren Vorstandsmitglied und wird durch den Vorstandsvorsitzenden bzw. dessen Vertretung geleitet.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen (Frist beginnt mit Absendung der Einberufung) durch einfachen Brief / Fax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt bekannte Adresse des Vereinsmitgliedes.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als 50% der Mitgliederzahl vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, wird eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung innerhalb der nächsten zwei Wochen einberufen; diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von den erschienenen Mitgliedern stets beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen durch Handzeichen der Mitglieder; auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder schriftlich und geheim.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern nicht die Satzung oder das Gesetz eine höhere Mehrheit vorschreibt.
Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse inkl. Abstimmungsergebnis sind schriftlich zu protokollieren; das Protokoll ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes / dessen Vertreter zu unterzeichnen und auf erstes Anfordern den Vereinsmitgliedern zu übersenden.
§ 6 Finanzierung des Vereines
Der Verein finanziert sich aus:
Mitgliedsbeiträgen seiner Mitglieder
freiwilligen Zahlungen seiner Mitglieder
sonstigen Vergütungen für satzungsgemäß erbrachte Dienstleistungen
Fördermitteln des Landes, des Bundes, der EU zur Realisierung von Leistungen sowie Projekte und Vorhaben des Vereinszweckes im Rahmen seines unternehmensbezogenen Netzwerkes
Spenden
Zuwendungen Dritter, sofern die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Landes, des Bundes und der EU nicht beeinträchtigt werden
Fördermitteln für Projekte und zukunftsrelevante Investitionen.
Eine Gebühr für die Aufnahme eines Vereinsmitgliedes wird nicht erhoben.
Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge; die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragssatzung von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
Der Verein ist berechtigt Sonderumlagen für die Umsetzung von Projekten des Vereinszweckes zu erheben; die Sonderumlage ist unter konkreter Angabe des Projektes, der zu erwartenden Kosten (projektbezogener Budgetplan) und unter Differenzierung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung mit 75%-iger Mehrheit zu beschließen; die Obergrenze der projektbezogenen Sonderumlage beträgt 30% des geplanten Projektes (maßgeblich beschlossener Budgetplan); die dem Beschluss ausdrücklich nicht zustimmenden (ablehnenden / stimmenthaltenen) Mitglieder haben das Recht die Vereinsmitgliedschaft außerordentlich innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe der Beschlussfassung der Sonderumlage zu kündigen.
§ 7 Geschäftsjahr, Jahresabschluss
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Kalenderjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr geführt.
Der Vorstand hat jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres den / die erforderlichen Jahresabschlüsse des Vereines (handelsrechtlich / steuerrechtlich) unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aufzustellen und in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen; der Vorstand ist berechtigt für die Erstellung des Jahresabschlusses sowie der Finanzbuchhaltung einen externen Steuerberater zu beauftragen; die Kosten hierfür trägt der Verein.
Der Schatzmeister hat mit der Vorlage des Jahresabschlusses der Mitgliederversammlung einen Bericht über die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftliche perspektivische Entwicklung des Vereines zu erstatten.
§ 8 Auflösung des Vereines:
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung des Vereines sind der Vorstandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter bzw. Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Person/en beruft.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der Auflösung des Vereines über die Verwendung des Vermögens, mit der Maßgabe, dass grundsätzlich das Vermögen an eine dem hiesigen Vereinszweck entsprechende Institution übertragen wird.
Beitragssatzung des Vereines Technologieinitiative Vorpommern e.V.
Die hiesige Satzung belegt die Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder des Vereines „Technologieinitiative Vorpommern e.V.“ mit:
§ 1 Beitragshöhe:
Der Jahresbeitrag, auch für ein Rumpfgeschäftsjahr, beträgt 100,00 €.
Der Beitrag ist jeweils fällig zum 01.04. des Kalenderjahres.
§ 2 Aufnahmegebühr:
Eine Gebühr für die Aufnahme eines Mitgliedes wird nicht erhoben.
§ 3 Änderung der Beitragssatzung:
Die Änderung der Beitragssatzung ist der Mitgliederversammlung des Vereines vorbehalten.
§ 4 Inkrafttreten:
Die Beitragssatzung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.